29.09.2016

Der Kreis Stormarn stellt auch für das 1. Schulhalbjahr 2016/2017 die Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung weiter sicher

Der Kreis Stormarn stellt bisher die Leistungen für Schulbegleitungen über die Jugendhilfe (SGB VIII) und Sozialhilfe (SGB XII) bis einschließlich zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2016/2017 sicher.

Zu den Leistungen gehören auch Aufgaben aus dem Kernbereich pädagogischer Arbeit, welche nach dem Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Schleswig nicht zu den Aufgaben der Jugend- und Sozialhilfe gehören, sondern der Schule im Sinne einer inklusiven Beschulung obliegen.

Nach einer Vereinbarung zwischen dem schleswig-holsteinischen Landkreistag (Kreise) und dem Städteverband (kreisfreie Städte) mit dem Ministerium für Schule und Bildung sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 19.06.2015 hatte das Land zugesagt, mit der Einführung der Schulischen Assistenz an den Grundschulen die ihr im Kernbereich pädagogischer Arbeit obliegenden Aufgaben ab dem 01.08.2015 vollständig zu erfüllen.

Für den Übergangszeitraum, bis die Schulische Assistenz an den Grundschulen arbeitsfähig eingerichtet ist, hatte der Kreis Stormarn weiterhin auch die Leistungen der Schulbegleitungen aus dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit übernommen.

Bereits im Dezember 2015 wurde deutlich, dass die vom Land bewilligten Stellen für den Bereich der Schulischen Assistenz aufgrund des Stundenumfangs und der weit gefassten Aufgabendefinition bei Weitem nicht ausreichen werden, um den vorhandenen Unterstützungsbedarf im pädagogischen Kernbereich der Schulen, welcher bisher vom Kreis Stormarn getragen wurde, vollständig zu decken.

Um für die betroffenen Kinder die erforderliche Unterstützung rechtzeitig sicher stellen und die Unsicherheiten bei den Eltern, Schulen und Leistungserbringern zu beseitigen, hatten sowohl die Jugendhilfe als auch die Sozialhilfe unabhängig von der Schulischen Assistenz auch für das 2. Schulhalbjahr 2015/2016 die Leistungen der Schulbegleitung für den pädagogischen Kernbereich der Schule übergangsweise freiwillig weiter bis zum 31.07.2016 übernommen.

Nachdem nunmehr an den Grundschulen die Schulische Assistenz eingerichtet wurde, ging der Kreis Stormarn zum Schuljahr 2016/2017 davon aus, dass das Land an den Grundschulen die inklusive Beschulung im Kernbereich der pädagogischen Arbeit vollständig sicherstellen und die ihm obliegenden Aufgaben übernehmen wird.

Diese wurden vom Kreis danach nicht mehr als freiwillige Leistung übernommen. Sofern Leistungen nach dem SGB VIII und SGB XII durch die Jugend- oder Sozialhilfe zu erbringen sind, werden diese weiterhin vom Kreis übernommen.

Alle vorliegenden Anträge wurden auf Basis geltenden Rechts nach § 35a SGB VIII und §§ 53 ff. SGB XII dahingehend überprüft ob Leistungen in dem jeweiligen individuellen Einzelfall nach dem SGB VIII oder SGB XII durch die Jugend-/Sozialhilfe zu erbringen sind und entsprechend beschieden.

Nach der zwischen Land und den kommunalen Landesverbänden zur Finanzierung von Hilfen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf abgeschlossenen Moratoriumsvereinbarung sollten die Aufgabenfelder der schulischen Assistenz sowie die Abgrenzung zu den Aufgaben einer Schulbegleitung beraten und landeseinheitlich festgelegt werden.

Da eine klare Aufgabenabgrenzung bis heute nicht landeseinheitlich abgestimmt werden konnten, hat der Kreis Stormarn auf Grundlage bestehender gemeinsamer Empfehlungen der Kreise sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung Aufgaben- und Abgrenzungskriterien für Schulbegleitungen an Grundschulen im Kreis Stormarn erarbeitet. Sie dienen als Grundlage für die Entscheidungen in den Einzelfällen und tragen zur Transparenz bei.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung zielen auf die Sicherstellung einer dem Alter und Entwicklungsstand angemessenen Teilhabe am Schulunterricht. Eine Leistung der Eingliederungshilfe sollte den Schüler bei Bedarf unterstützen und nicht die Voraussetzung sein, um die Beschulung überhaupt möglich zu machen.

Ziel der Maßnahme ist immer eine möglichst hohe Verselbständigung und Unabhängigkeit von externer Unterstützungsleistung. Hierbei kann es dann auch vorkommen, dass es im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist, auch SGB VIII-/ SGB XII-Leistungen angemessen zu reduzieren/ abzulehnen. Die unterschiedlichen Einschätzungen hierzu sind dann ggf. im Rahmen von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren neu zu beurteilen.

In einer Vielzahl von Einzelfällen wurden gegen die Entscheidungen des Kreises Widersprüche eingelegt und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Schleswig bzw. Sozialgericht Lübeck gestellt.

Der Kreis Stormarn wurde in einem Einzelfall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vom Sozialgericht Lübeck verpflichtet, die Kosten für die Schulbegleitung vorläufig für das erste Schulhalbjahr 16/17, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu übernehmen. Im Rahmen des Eilverfahrens wurde seitens des Gerichtes keine inhaltliche Befassung vorgenommen. Hier ging es vorrangig um die aktuelle Sicherstellung von Bedarfen.

Entgegen der Auffassung der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein ist der Beschluss des LSG Schleswig vom 17.02.2014 nach rechtlicher Einschätzung des Kreises in seinen Kernaussagen eindeutig und verbindlich. Die diversen fragwürdigen Presseauskünfte der Bürgerbeauftragten lässt der Kreis zunächst unkommentiert. Eine etwaige Reaktion hierzu wäre auch in der Sache nicht zielführend.

Nach dem das Land zwischenzeitlich eingeräumt hat, dass die eingerichtete schulische Assistenz an den Grundschulen nicht alle Bedarfe im pädagogischen Kernbereich für eine inklusive Beschulung decken kann, hat es den Kreisen eine angemessene Kompensation der Aufwendungen im päd. Kernbereich der Schule zugesagt.

Nur vor dem Hintergrund einer zu erwartenden Lösung mit dem Land hat der Kreis gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine Beschwerde beim Landessozialgericht Schleswig eingelegt und die Leistungen in den betroffenen Einzelfällen für die Schulbegleitung auch im pädagogischen Kernbereich der Schule übernommen.

Der Kreis hofft, dass im Sinne der betroffenen Kinder und deren Eltern die laufenden Gespräche mit dem Land nunmehr zu einer dauerhaften oder zumindest längerfristigen Lösung führen und die notwendigen erforderlichen Unterstützungsbedarfe im Sinne einer inklusiven Beschulung sichergestellt werden.